FAQs zum Jahreskontoauszug

Jahreskontoauszug

1. Wann bekomme ich meinen Kontoauszug?

Die Jahreskontoauszüge nebst Unterlagen versenden wir in der Zeit vom 05. bis einschließlich 12. Januar 2024.

Druck und Versand der Kontoauszüge geschehen vollautomatisch. Ein vorgezogener Versand einzelner Kontoauszüge ist deshalb nicht möglich.

2. Welche Unterlagen erhalte ich mit meinem Kontoauszug?

Jeder Kunde erhält individuell zusammengestellte Unterlagen:

Feste Bestandteile sind

  • Anschreiben
  • Kontoauszug
  • Antrag auf Wohnungsbauprämie
  • Flyer "Vielfältige Möglichkeiten mit Bausparen"

Individuelle Bestandteile können sein

  • Steuerbescheinigung

3. Wann erhalte ich meinen Sparkonto-Auszug?

Der Versand des Sparkonto-Auszuges (Depositen) erfolgt jährlich im Januar.

Zusätzlich wird nach jeder Auszahlung ein aktueller Sparkonto-Auszug an Sie versendet. 

Freistellungsauftrag und Sparer-Pauschbetrag

1. Wozu benötige ich einen Freistellungsauftrag?

Mit einem Freistellungsauftrag können Sie uns beauftragen, den Sparer-Pauschbetrag beim Steuerabzug zu berücksichtigen. In diesem Fall wird für Zinseinkünfte bis maximal zum aktuell gültigen Freibetrag keine Abgeltungsteuer einbehalten. Bis Ende 2022 lag der Freibetrag bei 801 Euro (Alleinstehende) bzw. 1.602 Euro (für Verheiratete/ Lebenspartner). Ab dem 01.01.2023 wurde der Freibetrag auf 1.000 Euro für Alleinstehende und 2.000 Euro für Verheiratete/Lebenspartner erhöht. Der Betrag kann auf mehrere Kreditinstitute aufgeteilt werden.

2. In welcher Höhe habe ich einen Freistellungsauftrag erteilt?

Die Höhe Ihres aktuellen Freistellungsauftrages nennen wir Ihnen auf der Rückseite des Anschreibens zum Kontoauszug. Falls Sie eine Änderung Ihres Freistellungsauftrages vornehmen möchten, finden Sie das entsprechende Formular im Formularcenter.  

3. Warum wurden Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer belastet?

Es lag uns entweder kein oder kein ausreichender Freistellungsauftrag vor.
Sollten Sie den maximalen Sparer-Pauschbetrag im Jahr 2023 von 1.000 Euro für Alleinstehende bzw. 2.000 Euro für Verheiratete/Lebenspartner nicht ausgeschöpft haben, können Sie die abgeführten Beträge in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.

Wohnungsbauprämie

1. Was ist Wohnungsbauprämie?

Der Staat fördert eigene Sparleistungen und Guthabenzinsen ab dem Sparjahr 2021 in Höhe von maximal

  • 700 Euro bei Alleinstehenden und
  • 1.400 Euro bei Verheirateten/Verpartnerten

mit der Wohnungsbauprämie (WoP) in Höhe von 10,0 % p. a.

2. Wer kann Wohnungsbauprämie erhalten?

Die Förderung erhalten Sie, wenn Sie

  • mindestens 16 Jahre alt sind
  • uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sind (Ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben)
  • Ihren Bausparvertrag mit mindestens 50 Euro jährlich bespart haben und
  • Ihr zu versteuerndes Jahreseinkommen bei Alleinstehenden 35.000 Euro oder bei Verheirateten/Verpartnerten 70.000 Euro nicht übersteigt 

3. Wie beantrage ich Wohnungsbauprämie?

Sie erhalten von uns mit dem Kontoauszug einen Antrag auf Wohnungsbauprämie, sofern prämienbegünstigte Einzahlungen von mindestens 50 Euro auf Ihren Bausparvertrag geleistet wurden. Bitte senden Sie uns den Antrag auf Wohnungsbauprämie vollständig ausgefüllt und unterschrieben per Post zurück. Den Antrag auf Wohnungsbauprämie 2023 können Sie bis zum 31.12.2025 stellen.

4. Wann und wie wird die Wohnungsbauprämie vom Finanzamt überwiesen?

Für Verträge, die bis zum 31.12.2008 abgeschlossen wurden, ist die 7-Jährige Bindefrist abgelaufen. Daher erfolgt für all diese Verträge gleich eine Gutschrift auf dem Bausparvertrag.

Für Bausparverträge, die ab dem 01.01.2009 abgeschlossen wurden, gilt:
Das Bausparguthaben ist wohnungswirtschaftlich zu verwenden (beispielsweise zum Bau, Kauf, Modernisierung oder Renovierung).
Wird das Bausparguthaben für andere Zwecke eingesetzt, besteht kein Prämienanspruch.

Mit einer Ausnahme: junge Bausparer, die bei Vertragsabschluss unter 25 Jahre alt sind, können das Bausparguthaben einmalig flexibel verwenden und erhalten nach Auflösung die Wohnungsbauprämien der letzten 7 abgeschlossenen Jahre.

5. Unter welchen Voraussetzungen kann ich für vermögenswirksame Leistungen Wohnungsbauprämie beantragen?

Für den Erhalt der Förderung bis 2023 haben diese Möglichkeit Alleinstehende mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen zwischen 17.900 Euro und 35.000 Euro und Verheiratete/Verpartnerte mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen zwischen 35.800 Euro und 70.000 Euro.

Sofern wir Ihre vermögenswirksamen Leistungen zu den prämienbegünstigten Einzahlungen hinzurechnen sollen, kreuzen Sie dies bitte auf dem Antrag auf Wohnungsbauprämie an.

Seit dem 01.01.2024 gelten erhöhte Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmer-Sparzulage. Für Alleinstehende beträgt die Einkommensgrenze 40.000 € und für Verheiratete/Verpartnerte 80.000 €. Eine Berücksichtiung der vermögenswirksamen Leistungen für die Wohnungsbauprämie ist ab 2024 nicht mehr möglich. 

Arbeitnehmer-Sparzulage

1. Habe ich Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage?

Wenn Ihr zu versteuerndes Jahreseinkommen folgende Beträge nicht übersteigt:

  • 17.900 € bei Alleinstehenden bzw. 35.800 € bei Verheiratete/Verpartnerte für den Erhalt der Förderung bis 2023
  • 40.000 € bei Alleinstehenden bzw. 80.000 € bei Verheiratete/Verpartnerte für den Erhalt der Förderung ab 2024

Jeder im Inland lebende Arbeitnehmer kann für vermögenswirksame Leistungen bis zu einem Betrag von 470 € jährlich eine Arbeitnehmer-Sparzulage in Höhe von 9 % erhalten. Wenn Ihr zu versteuerndes Jahreseinkommen die Grenze übersteigt, können Sie bis 2023 ggf. für die vermögenswirksamen Leistungen Wohnungsbauprämie beantragen; siehe dazu "Unter welchen Voraussetzungen kann ich für vermögenswirksame Leistungen Wohnungsbauprämie beantragen?"

2. Wie beantrage ich Arbeitnehmer-Sparzulage?

Die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen Sie unter Angabe unseres Institutsschlüssels 1000012 mit Ihrer Einkommensteuererklärung.

Wenn vermögenswirksame Leistungen auf Ihr Bausparkonto eingezahlt wurden, melden wir die erforderlichen Daten elektronisch an Ihr Finanzamt, sofern Sie der elektronischen Übermittlung nicht widersprochen haben. Die Höhe der einbezahlten Beträge nennen wir Ihnen auf der Rückseite des Anschreibens zum Kontoauszug. Die Übermittlung kann nur erfolgen, wenn der Badenia alle erforderlichen Daten vorliegen inkl. des anlagebegünstigten Arbeitnehmers. Sollten Angaben fehlen, sind diese entsprechend mitzuteilen.

Das Finanzamt überweist die Arbeitnehmer-Sparzulage nach Ablauf der steuerlichen Festlegungsfrist oder nach Zuteilung, sofern diese früher erfolgt, auf Ihren Bausparvertrag. Weitere Arbeitnehmer-Sparzulagen zahlt das Finanzamt direkt an den Arbeitnehmer aus.

3. Warum habe ich keine VL-Bescheinigung erhalten?

Die VL-Bescheinigung wird ab dem Jahr 2017 nur noch elektronisch an das jeweils zuständige Finanzamt gemeldet, sofern Sie der elektronischen Übermittlung nicht widersprochen haben.