Ein schönes Wohnumfeld gefragt? Die Mietermodernisierung machts möglich

Auch in einer Mietwohnung oder einem gemieteten Haus wollen sich die Menschen rundherum wohl fühlen und auf eine Verschönerung nicht verzichten.

Hierfür sind viele Mieter bereit, Geld zu investieren. Oft wird schon beim Einzug vereinbart, dass die neuen Bewohner ihre Wohnung selbst herrichten; beispielsweise indem sie neue Böden verlegen, eine Einbauküche installieren oder das Bad renovieren. Manchmal ergeben sich Veränderungs-wünsche aber auch erst im Laufe der Zeit, wenn der Mieter z.B. eine Mauer einziehen möchte, um aus einem großen Raum zwei Zimmer zu machen. Ist der Vermieter einverstanden, bietet sich eine Modernisierung durch den Mieter an, an deren Kosten sich der Eigentümer eventuell sogar beteiligt.

Wichtig:
Ohne Zustimmung des Vermieters ist der Mieter nicht zu baulichen Veränderungen berechtigt. Dies gilt selbst dann, wenn das Objekt durch die Baumaßnahme verbessert wird. Sind sich Mieter und Vermieter einig, empfiehlt sich eine schriftliche Modernisierungsvereinbarung.
Für diese Regelung steht eine vom Bundesministerium für Justiz herausgegebene Mustervereinbarung „Modernisierung durch Mieter“ zur Verfügung.

Für den Mieter ist eine Maßnahme zur Modernisierung nur dann sinnvoll, wenn sichergestellt ist, dass er die modernisierten Räume über einen bestimmten Zeitraum nutzen kann. Der Ausschluss eines Kündigungsrechts des Vermieters innerhalb einer festgelegten Zeitspanne ist daher ein wichtiger Bestandteil einer vernünftigen Vereinbarung. Geregelt werden sollte auch eine eventuelle finanzielle Beteiligung des Vermieters oder die finanzielle Verrechnung der investierten Mittel mit der Mietzahlung. Wichtig ist es auch festzulegen, was passiert, wenn der Mieter auszieht.
Werden die Einbauten vom Vermieter übernommen und wenn ja, zu welchen Konditionen.
Anstelle einer Entschädigung nach Zeitwert kann auch vereinbart werden, dass der Vermieter dem Mieter die tatsächlichen Kosten ersetzt. Dieser Entschädigungsbetrag mindert sich jedoch für jedes Jahr der Wohndauer um einen zu vereinbarenden Prozentsatz. 

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