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FAQ Kontoauszugversand


Jahreskontoauszug

1. Wann bekomme ich meinen Kontoauszug?

Die Jahreskontoauszüge nebst Unterlagen versenden wir in der Zeit vom 6. bis einschließlich 18. Januar 2012.

Diese werden für jeden Kunden automatisch gedruckt und verschickt. Ein vorgezogener Versand einzelner Kontoauszüge ist nicht möglich.

2. Welche Unterlagen erhalte ich mit meinem Kontoauszug?

Sie erhalten

  • Anschreiben
  • Kontoauszug

Zusätzlich können beigefügt sein

  • Antrag auf Wohnungsbauprämie
  • Steuerbescheinigung/en
  • Bescheinigung/en vermögenswirksamer Leistungen - Anlage VL

Freistellungsauftrag

1. Wozu benötige ich einen Freistellungsauftrag?

Mit einem Freistellungsauftrag können Sie uns beauftragen, Kapitalerträge vom Steuerabzug freizustellen. Jährlich können Alleinstehende maximal 801 Euro und Verheiratete 1.602 Euro (Sparer-Pauschbetrag) freistellen. Der Sparer-Pauschbetrag kann auf mehrere Kreditinstitute aufgeteilt werden.

2. In welcher Höhe habe ich einen Freistellungsauftrag erteilt?

Die Höhe des uns erteilten Freistellungsauftrags nennen wir Ihnen im Anschreiben zu den Kontounterlagen.

3. Warum wurden Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer belastet?

Es lag uns entweder kein oder kein ausreichender Freistellungsauftrag vor.
Sollten Sie den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro für Alleinstehende bzw. 1.602 Euro für Verheiratete nicht ausgeschöpft haben, können Sie die abgeführten Beträge in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Die Steuerbescheinigung, die Sie mit den Kontounterlagen erhalten, können Sie für Ihre Einkommensteuererklärung nutzen.

Wohnungsbauprämie

1. Was ist Wohnungsbauprämie?

Der Staat fördert eigene Sparleistungen und Guthabenzinsen in Höhe von maximal

  •    512 Euro bei Alleinstehenden und
  • 1.024 Euro bei Verheirateten 

mit der Wohnungsbauprämie (WoP) in Höhe von 8,8 % p. a.

2. Wer kann Wohnungsbauprämie erhalten?

Die Förderung erhalten Sie, wenn Sie

  • mindestens 16 Jahre alt sind,
  • uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sind (Ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben),
  • Ihren Bausparvertrag mit mindestens 50 Euro bespart haben und
  • Ihr zu versteuerndes Jahreseinkommen als Alleinstehende/r 25.600 Euro oder als Verheiratete/r 51.200 Euro nicht übersteigt.

3. Wie beantrage ich die Wohnungsbauprämie?

Bitte senden Sie uns den Antrag auf Wohnungsbauprämie vollständig ausgefüllt und unterschrieben per Post zurück. Sie erhalten von uns mit den Kontounterlagen einen Antrag auf Wohnungsbauprämie, sofern prämienbegünstigte Einzahlungen von mindestens 50 Euro auf Ihren Bausparvertrag geleistet wurden. Die Beantragung beim Finanzamt übernehmen wir für Sie. Den Antrag auf Wohnungsbauprämie 2011 können Sie bis zum 31.12.2013 stellen.

4. Wann und wie wird die Wohnungsbauprämie vom Finanzamt überwiesen?

Für Verträge, die bis zum 31.12.2008 abgeschlossen wurden, werden die Prämien zunächst auf dem Bausparkonto vermerkt. Diese fordert die Bausparkasse beim zuständigen Finanzamt an, sobald eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Ablauf der siebenjährigen gesetzlichen Festlegungsfrist
  • Zuteilung des Bausparvertrags
  • Prämienunschädliche Verfügung

Für Bausparverträge, die ab dem 01.01.2009 abgeschlossen wurden, gilt:
Das Bausparguthaben ist wohnungswirtschaftlich zu verwenden (beispielsweise zum Bau, Kauf, Modernisierung oder Renovierung).
Wird das Bausparguthaben für andere Zwecke eingesetzt, besteht kein Prämienanspruch.

Eine Ausnahme gibt es für junge Leute, die bei Vertragsabschluss unter 25 Jahre alt sind. Diese können das Bausparguthaben einmalig flexibel verwenden.

5. Unter welchen Voraussetzungen kann ich für vermögenswirksame Leistungen Wohnungsbauprämie beantragen?

Diese Möglichkeit haben Alleinstehende mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen zwischen 17.900 Euro und 25.600 Euro und Verheiratete mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen zwischen 35.800 Euro und 51.200 Euro.
Sofern wir Ihre vermögenswirksamen Leistungen zu den prämienbegünstigten Einzahlungen hinzurechnen sollen, kreuzen Sie dies bitte auf dem Antrag auf Wohnungsbauprämie an.

Arbeitnehmer-Sparzulage

1. Habe ich Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage?

Alleinstehende mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von maximal 17.900 Euro bzw. Verheiratete mit 35.800 Euro haben Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage. Jeder im Inland lebende Arbeitnehmer kann für vermögenswirksame Leistungen bis zu einem Betrag von 470 Euro jährlich eine Arbeitnehmer-Sparzulage in Höhe von 9 % erhalten. Wenn Ihr zu versteuerndes Jahreseinkommen die Grenze übersteigt, können Sie ggf. für die vermögenswirksamen Leistungen Wohnungsbauprämie beantragen; siehe dazu "Unter welchen Voraussetzungen kann ich für vermögenswirksame Leistungen Wohnungsbauprämie beantragen?"

2. Wie beantrage ich Arbeitnehmer-Sparzulage?

Die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage ist regelmäßig mit der Einkommensteuererklärung zu beantragen. Fügen Sie dazu bitte die Bescheinigung vermögenswirksamer Leistungen - Anlage VL - Ihrer Einkommensteuererklärung bei.
Wenn vermögenswirksame Leistungen auf Ihr Bausparkonto eingezahlt wurden, erhalten Sie eine Bescheinigung vermögenswirksamer Leistungen - Anlage VL - von uns mit Ihren Kontounterlagen. Das Finanzamt überweist die Arbeitnehmer-Sparzulage nach Ablauf der steuerlichen Festlegungsfrist oder nach Zuteilung, sofern diese früher erfolgt, auf Ihren Bausparvertrag. Weitere Arbeitnehmer-Sparzulagen zahlt das Finanzamt direkt an den Arbeitnehmer aus.

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