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Preisangabenverordnung (PAngV) Wer Endverbrauchern regelmäßig Waren oder Leistungen anbietet oder unter Angabe von Preisbestandteilen wirbt, ist verpflichtet, den Gesamtpreis anzugeben, um dadurch Preisvergleiche zu ermöglichen. Die PAngV regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen in der Werbung, im einzelnen Vertragsangebot sowie generell in den Geschäftsräumen, insbesondere im Schaufenster, seine Preise anzugeben hat und welche Preisbestandteile in den Gesamtpreis eingehen. Ausgehend vom Gebot der Preisklarheit und der Preiswahrheit schreibt die PAngV vor, dass im einzelnen Vertragsangebot und in der Werbung die Preise vollständig und richtig, d.h. die vollständigen Endpreise anzugeben sind. Für die Kreditwirtschaft gilt die Besonderheit, dass bei Krediten der sog. effektive Jahreszins anzugeben ist.
Prolongation Verlängerung eines Darlehens nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit zu gleichen oder veränderten Konditionen.