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ABB Die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) enthalten alle für die Rechtsbeziehung zwischen Bausparer und Bausparkasse wesentlichen Vertragsbestimmungen und sind Bestandteil jedes Bausparvertrages.
Abgeltungssteuer Die Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer auf Kapitalerträge. D. h. die Steuer wird direkt bei Gutschrift der Erträge an das Finanzamt abgeführt. Ihr unterliegen Zinserträge, Kursgewinne und Dividenden. Der Steuersatz beträgt 25 %. Zusätzlich fallen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an.
Abschlussgebühr Mit Abschluss des Bausparvertrages wird im Tarif Via Badenia 06 eine Abschlussgebühr in Höhe von 1,6% der Bausparsumme fällig.
Abschreibung (linear) Vermietete oder teilweise vermietete Wohngebäude können Sie bis zur vollen Absetzung mit von Jahr zu Jahr gleichbleibenden Sätzen abschreiben.
Abschreibung (degressiv) Je nach dem Zeitpunkt der Fertigstellung (spätestens bis 31.12.2005) können Sie Wohngebäude mit im Zeitverlauf abnehmenden Sätzen steuerlich abschreiben.
Altersvorsorgezulage Staatliche Förderung von Riester-Altervorsorgeverträgen.
Die maximale jährliche Förderung beträgt:
Grundzulage: 154 Euro je Vertrag
Kinderzulage: 185 Euro je Kind; 300 Euro je Kind, das nach dem 31.12.2007 geboren wurde
Zusätzlich gibt es eine einmalige Förderung:
Berufseinsteigerbonus: 200 Euro für Riester-Sparer unter 25 Jahre.

Um die volle Förderung zu erhalten, müssen inklusive der Zulagen mindestens 4 % des sozialversicherungspflichtigen Vorjahresbruttoeinkommens (maximal 2.100 Euro) auf einen Riester-Altersvorsorgevertrag eingezahlt bzw. getilgt werden. Werden weniger als vier Prozent eingezahlt, verringern sich die Zulagen entsprechend. Die Gewährung der Zulagen ist bei unmittelbar Förderberechtigten an die Einzahlung eines Mindestbeitrages von 60 Euro im Jahr geknüpft. Es sind keine Gemeinschaftsverträge möglich. Bei Eheleuten erhält die Ehefrau die Kinderzulagen, sofern nichts anderes bestimmt wurde. Für einen einfachen und sicheren Erhalt der Zulagen, empfehlen wir unseren Kunden, einen Dauerzulagenantrag zu stellen.
Annahmeurkunde Die Bausparkasse bestätigt bei Vertragsabschluss mit der Urkunde die Annahme des Bausparvertrages.
Annuität Die Gesamtleistung der Zins- und Tilgungszahlungen während eines Jahres für ein Darlehen. Der prozentuale Anteil der Tilgungszahlungen steigt z. B. bei Bauspardarlehen oder Tilgungshypotheken jährlich, da sich der geschuldete zu verzinsende Betrag laufend verringert.
Annuitätendarlehen (annuitätisches Immobiliendarlehen) Der Darlehensnehmer zahlt während der vereinbarten Zinsbindung eine gleichbleibende Jahresleistung (Annuität). Darin enthalten sind ein Zins- und ein Tilgungsanteil. Durch die fortlaufende Tilgung sinkt der zu verzinsende Darlehensbetrag, so dass der Tilgungsanteil steigt und der Zinsanteil sinkt. Die Annuität wird je nach vertraglicher Vereinbarung meistens in gleichbleibenden halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Teilbeträgen gezahlt.
Arbeitnehmer-Sparzulage Arbeitnehmer können jährlich eine Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen erhalten. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die vermögenswirksamen Leistungen auf einen förderfähigen Vertrag, z.B. einen Bausparvertrag einzahlt. Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird jährlich für jeden Arbeitnehmer gezahlt. Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 9% aus max. 470 Euro. Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage besteht, wenn das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt wurden, bei Alleinstehenden 17.900 Euro oder bei Verheirateten 35.800 Euro nicht übersteigt.
Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird unabhängig davon gewährt, ob der Arbeitgeber die vermögenswirksame Leistung zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt oder ob der Arbeitnehmer Teile seines Lohns in vermögenswirksame Leistungen umwandelt. Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird zunächst vom Finanzamt festgesetzt und nach Ablauf der siebenjährigen Bindungsfrist ausgezahlt. Wird der Bausparvertrag vor Ablauf dieser Frist zugeteilt, so wird die Arbeitnehmer-Sparzulage nur dann gewährt, wenn die Mittel für wohnwirtschaftliche Zwecke verwendet werden.
Auffüllungskredit Ein Kredit, der aufgenommen wird, um das erforderliche Mindestsparguthaben eines Bausparvertrages zu erreichen (z.B. im Zusammenhang mit einer Sofortfinanzierung). Die Ablösung eines Auffüllungskredites durch Bausparmittel gilt als wohnungswirtschaftliche Maßnahme i.S. des Bausparkassengesetzes, nicht jedoch als begünstigte Maßnahme im Sinne des Wohnungsbau-Prämiengesetzes.
Auflassung Einigung des Verkäufers und Käufers, dass das Eigentum im Grundbuch auf den Namen des Käufers umgeschrieben werden soll. Die Auflassung muss notariell beglaubigt werden. Eigentümer ist der Käufer erst nach vollzogenem Grundbucheintrag.
Auflassungsvormerkung Sind die für eine Eigentumsumschreibung erforderlichen Bedingungen noch nicht erfüllt, kann eine im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung sicherstellen, dass im Grundbuch keine für den Käufer nachteiligen Verfügungen eingetragen werden können.